Reisebedingungen

Vorbemerkung
Die von uns angebotenen Reisen werden individuell ausgearbeitet. Daraus ergeben sich weit über 100.000 verschiedene Möglichkeiten der Konfiguration. Diese Vielfalt wird nicht ständig bereitgehalten, sondern auf Ihre individuelle Bestellung hin geprüft und gebucht. Aus diesem Grund ist eine kostenfreie Stornierung der gebuchten Reisen nicht möglich. Der Gesetzgeber sieht vor, die Höhe der Stornokosten nach dem Reisepreis zu bestimmen unter Abzug der ersparten Aufwendungen. Daher empfehlen wir ausdrücklich den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

Opernreiseführer e.K. steht für hochwertige Leistungen. Deshalb übernehmen wir selbstverständlich die gesetzliche Gewährleistung und haften gemäß unserer AGB für etwaige Mängel. Opernreiseführer e.K. steht auch für eine fachmännische Beratung rund um Ihre Musikreise. Dies bedeutet insbesondere, dass wir Sie vor Ihrer Reiseanmeldung umfassend und individuell beraten. Damit ist eine Falschbuchung ausgeschlossen. 

1. Vertragsabschluss
1.1. Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie Opernreiseführer den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt durch eine schriftliche Reisebestätigung von Opernreiseführer zustande.
1.2. Der Inhalt des Reisevertrages ergibt sich aus der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung von Opernreiseführer. Diese Reisebedingungen sowie die Leistungsbeschreibung in der Reiseausschreibung sind Bestandteil des Reisevertrages, wenn in der Anmeldung und Bestätigung nicht ausdrücklich Änderungen vereinbart sind. Maßgeblich für die Termine, Abflug- und Reisezeiten ist allein der Inhalt der Reisebestätigung in Verbindung mit der Reiseanmeldung.
1.3. Nebenabreden, Änderungen und sonstige Zusicherungen, gleich welcher Art, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von Opernreiseführer schriftlich bestätigt wurden.

2. Leistungen
2.1. Die Angaben über die Besetzung der einzelnen Aufführungen sind nicht Bestandteil der Leistungsbeschreibung und obliegen ausschließlich der Verantwortung des jeweiligen Opernhauses, Konzert- oder Festivalveranstalters. Opernreiseführer hat keinen Einfluss auf Spielplan- oder Besetzungsänderungen.
2.2. Opernreiseführer haftet daher nicht für die Durchführung dieser Veranstaltungen. Bei Ausfall oder Absagen von Veranstaltungen wird nur der aufgedruckte Kartenpreis erstattet, keine weiteren Leistungen. Opernreiseführer nimmt für bestimmte Plätze keine Garantie, wenn in der Reiseausschreibung bzw. Reisebestätigung nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Selbstverständlich ist Opernreiseführer in jedem Fall bemüht, die Buchungswünsche der Reisegäste zu erfüllen.
2.3. Der Kartenwert kann um ein Vielfaches höher sein, als der aufgedruckte Kartenpreis. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zusätzliche Beschaffungskosten anfallen. Die Beschaffungskosten können sich nach dem Marktwert der einzelnen Veranstaltung richten und ein Mehrfaches des aufgedruckten Kartenpreises betragen.
2.4. Für die vertraglichen Leistungen gelten nur die Beschreibungen und Preisangaben des jeweiligen Reisezeitraums.

3. Bezahlung
3.1. Nach Erhalt der Rechnung/Reisebestätigung hat der Reisegast eine Anzahlung von 50% (Bayreuth und New York 100%) des Reisepreises binnen zwei Wochen nach Rechnungsdatum zu leisten. Bei Verzug werden 100% des Reisepreises fällig. Die Restzahlung ist ohne Aufforderung vier Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei Kreditkartenzahlung wird der Gesamtbetrag sofort belastet. 
3.3. Alle Zahlungen der Reisegäste sind durch eine Insolvenzversicherung, die Opernreiseführer bei der R+V Versicherung AG abgeschlossen hat, abgesichert. Mit der Rechnung/Reisebestätigung erhält der Reisegast einen Sicherungsschein gemäß § 651 k Abs. 3 BGB.
3.4. Werden der vereinbarte Anzahlungsbetrag oder der Reisepreis bis zum vorgesehenem Abreisetag nicht vollständig bezahlt, wird Opernreiseführer von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Reisegast die entsprechenden Rücktrittsgebühren (s. Ziffer 6.1.) verlangen, wenn der Reisegast seinerseits kein Recht zur Zahlungsverweigerung hat.

4. Leistungsänderungen / Preisänderungen
4.1. Änderungen der Leistungsbeschreibungen und Preise sind möglich und bleiben Opernreiseführer bis zum Vertragsabschluss vorbehalten.
4.2. Änderungen einzelner Reiseleistungen, die nach Vertragsabschluss notwendig und nicht von Opernreiseführer zu verantworten sind, sind nur zulässig, wenn sie unerheblich sind und den Reiseverlauf nicht weiter beeinträchtigen. Opernreiseführer hat den Reisegast unverzüglich über Leistungsänderungen in Kenntnis zu setzen.
4.3. Beide Vertragsparteien können gemäß § 651 j BGB den Vertrag kündigen, wenn die Reise infolge nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisegast infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises. Opernreiseführer wird sich jedoch um die Erstattung der ersparten Aufwendungen bei den Leistungsträgern bemühen.

6. Rücktritt des Reisegastes
6.1. Der Reisegast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Tritt der Reisegast vom Vertrag zurück, kann Opernreiseführer eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.
6.2. Opernreiseführer kann darauf verzichten, die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und anderweitigen Verwendungen zu bestimmen, und alternativ 30%, ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 50%, ab dem 7. Tag 90% und bei Nichtantritt 100% des Reisepreises als Entschädigung festsetzen.
6.3. Opernreiseführer empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
6.4. Die Vorschriften über Fernabsatzverträge, insbesondere über Widerrufs- und Rückgaberecht, finden keine Anwendung.
6.5. Nimmt der Reisegast einzelne Leistungen nicht in Anspruch, wird sich Opernreiseführer bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
6.6. Grundsätzlich sind Umbuchungen gegen eine Umbuchungsgebühr von 59,- Euro zulässig. Opernreiseführer kann die Umbuchung ohne Angabe von Gründen ablehnen.
6.7. Bis zum Reisebeginn kann der Reisegast verlangen, dass an seiner Stelle ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Opernreiseführer kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Rechnungsempfänger Opernreiseführer gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Diese werden ohne gesonderten Nachweis durch Opernreiseführer mit 25,- Euro für jede zu ersetzende Person vereinbart.

7. Rücktritt durch Opernreiseführer
Opernreiseführer kann von einer Reise nur dann zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung eine Mindestteilnehmerzahl genannt ist. Wenn die ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, hat Opernreiseführer das Recht, bis zwei Wochen vor Reisebeginn von der Reise zurückzutreten. Sollte die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden, wird Opernreiseführer den Reisegast unverzüglich benachrichtigen, den eingezahlten Reisepreis zurückzahlen und einen neuen Termin oder ein anderes Reiseziel anbieten.

8. Vertragspflichten von Opernreiseführer
Opernreiseführer ist gegenüber dem Reisegast verpflichtet, die Reise gewissenhaft vorzubereiten, die Leistungsträger sorgfältig auszuwählen und zu überwachen, die Leistungsbeschreibung einzuhalten und die vereinbarten Reiseleistungen ordnungsgemäß zu erbringen.

9. Gewährleistung von Opernreiseführer
Wird eine Reise oder eine Reiseleistung nur mangelhaft erbracht, so kann der Reisegast Abhilfe verlangen, es sei denn, dass die Kosten der Abhilfe in einem unverhältnismäßigen Aufwand zu dem gerügten Mangel stehen. In diesem Fall kann Opernreiseführer das Abhilfeverlangen zurückweisen. Beruht der Mangel der Reise auf einem Umstand, den Opernreiseführer zu vertreten hat, so kann der Reisegast unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

10. Haftung von Opernreiseführer
Die vertragliche Haftung von Opernreiseführer für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
-ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder
-der Reiseveranstalter für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen Opernreiseführer gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Opernreiseführer bei Sachschäden bis 4.100,- Euro. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisegast und Reise.

11. Mitwirkungspflicht des Reisegastes
11.1. Der Reisegast hat dafür Sorge zu tragen, vor Reisebeginn telefonisch oder per E-Mail erreichbar sein, um über mögliche Änderungen in Kenntnis gesetzt werden zu können.
11.2. Falls der Reisegast seine Reiseunterlagen nicht rechtzeitig vor Abreise erhalten hat, muss er Opernreiseführer umgehend benachrichtigen, damit die Unterlagen, die Zahlung vorausgesetzt, noch zugesandt werden können bzw. zur Abholung bereit gehalten werden. Kommt der Reisegast dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach und liegt die unterbliebene Zusendung der Reiseunterlagen nicht im Verantwortungsbereich von Opernreiseführer, kann Opernreiseführer den Reisegast auf Ersatz eines etwa entstandenen Schadens in Anspruch nehmen.
11.3. Sollten die Leistungen nicht vertragsmäßig erbracht werden, ist der Reisende verpflichtet, Opernreiseführer die Störung unverzüglich zu melden. Erfüllt der Reisegast seine Anzeigepflichten (schuldhaft) nicht, steht ihm kein Anspruch auf Schadenersatz zu.
11.4. Der Reisegast hat Ansprüche wegen nicht vertragsmäßig erbrachter Leistungen innerhalb eines Monats nach vorgesehenem Abreisetag gegenüber Opernreiseführer geltend zu machen. Örtliche Reiseleitungen bzw. örtliche Agenturen sind nicht befugt, auch nicht zur Weiterleitung, Anspruchsanmeldungen entgegenzunehmen. Zur Fristwahrung ist der Zugang bei Opernreiseführer ausschlaggebend.
11.5. Diese Ansprüche verjähren ein Jahr nachdem die Reise laut Vertrag enden sollte.

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reisegast ist für die Einhaltung der Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn sich diese Vorschriften nach der Buchung geändert haben.

13. Datenschutz
Zum Zwecke der Durchführung der Reise werden personenbezogene Daten an die Leistungsträger, die am Reiseverlauf beteiligt sind, weitergegeben. Die Daten werden zu keinerlei anderen Zwecken verwendet.

14. Gerichtsstand
Der Reisegast kann Opernreiseführer nur an dessen Sitz verklagen. Dieser ist Mainz. Für Klagen von Opernreiseführer gegen den Reisegast ist der Wohnsitz des Reisegastes maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben. In diesen Fällen ist der Sitz von Opernreiseführer maßgebend.

15. Reiseveranstalter
Opernreiseführer e.K.
Nahestraße 5, 55118 Mainz
Inhaber: Albino Salvatore Cipolla M.A.
Tel +49 (0) 6131 / 6357 023
www.opernreisefuehrer.de
St.-Nr.: 26/026/6189/5
Ust.-IdNr.: DE257158670
Amtsgericht Mainz, HRA 42160